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AGB

Eisenbahnbrücke
Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
1 Allgemeine Vertragsbedingung
  1. Lieferungen, Leistungen und Angebote von faircons erfolgen stets freibleibend und auf Basis dieser Geschäftbedingungen. Entgegenstehende AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) des Auftraggebers oder Käufers finden keine Anwendung.
  2.  Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot behält sich faircons das Recht der Berichtigung vor. Technische Änderungen und/oder Weiterentwicklungen auch in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten
  3. 1.3 Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen, die vor oder bei der Erteilung eines schriftlichen Auftrages getroffen werden, bedürfen ebenfalls  der Schriftform. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch bevollmächtigte Vertreters des Kunden bzw. Auftraggebers und von faircons.
  4. 1.4 Bei Entwicklungsaufträgen zur Softwareerstellung behält sich faircons vor, auch kurzfristig und ohne Rücksprache, die Programmiersprache zu ändern. Dies ist nur ausgeschlossen, wenn dies ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wird.
  5. 1.5 Auf das Erfordernis der Schriftform kann für Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages nur schriftlich verzichtet werden.
  6. 1.6 Hat ein Vertriebspartner oder ein Handelsvertreter von faircons bei der Bestellung mitgewirkt, erkennt faircons Einwendungen des Bestellers, Auftraggebers oder Kunden nicht an, die diese aus einem zusätzlichen Vertragesverhältnis mit einem Vertriebspartner oder Handelsvertreter herleiten, es sei denn, dass die Verträge zusammenhängen und inhaltlich in Zusammenhang stehen und nicht nachträglich hinzugefügt wurden.

2 Lieferbedingungen und Leistungsumfang
2.1 Die Lieferzeit bestimmt sich nach der vertraglichen Vereinbarung; in der Regel durch einen in der Auftragsbestätigung dem Besteller mitgeteilten Projektplan bzw. Liefertermins. Die Einhaltung des Projektplans durch faircons setzt voraus, dass der Besteller, Auftraggeber bzw. Kunde seinerseits die im Projektplan genehmigten Vertragspflichten erfüllt. Insbesondere die termingerechte Leistung vertraglich vereinbarter Vorauszahlungen sowie zur Bereitstellung sämtlicher angeforderter Informationen und Tätigkeiten, die zur Vertragserfüllung von faircons als notwendig erachtet werden. Durch die Nichterfüllung der vereinbarten Lieferungen und Leistungen durch den Kunden ist der vertraglich vereinbarte Lieferungstermin oder Projektplan nichtig, ausgenommen ein neuer Projektplan bzw. Lieferungstermin wird in gegenseitigen einvernehmen vereinbart. Nachträgliche Wünsche des Bestellers, Kunden oder Auftraggebers nach Veränderungen und oder Ergänzungen verlängern den im Projektplan ausgewiesenen Projektverlauf in angemessenem Umfang.
2.Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die die Fertigstellung des Projektes wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. wegen höherer Gewalt, Aus- oder Einfuhrbestimmungen, Streik oder Aussperrung, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von faircons eintreten, hat faircons nicht zu vertreten. faircons ist in einem solchen Fall berechtigt eine Verlängerung des Projektplans bzw. des Liefertermins zu verlangen.
2.Wird faircons die vertraglich vereinbarte Leistung endgültig unmöglich, obwohl faircons nicht verschuldet hat, kann faircons vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Besteller dadurch Ansprüche entstehen.
2.faircons behält sich im verkehrsüblichen Masse technische und gestalterische Abweichungen bei Beschreibung und Angaben in Katalogen, Prospekten, schriftlichen Unterlagen und Internet Webpages, die im Zuge des technischen fortschritts oder bei Veränderungen der Marktsituation notwendig werden, vor.

3 Eigentumsvorbehalt
3.1 faircons behält sich das Eigentum an der Hard- und Software, sowie an erstellten Daten vor, bis sämtliche Forderungen, die faircons gegen den Kunden, Auftraggeber oder Besteller jetzt oder im Zusammenhang mit der Hard- und Software künftig zustehen, beglichen sind.
3.Bei Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen am Eigentum von faircons durch Dritte ist der Besteller verpflichtet, unverzüglich auf das Eigentum von faircons hinzuweisen. Weiterhin ist der Besteller, Kunde oder Auftraggeber verpflichtet, faircons unverzüglich telefonisch, per Telefax oder Telegramm zu informieren. Zusätzlich ist nachfolgend zwingende eine schriftliche Unterrichtung notwendig.
3.Bei Verarbeitung oder Verbindungen der Hard- und/oder Software mit anderen materiellen oder immateriellen Wirtschaftsgütern, die nicht im Eigentum von faircons sind, entsteht bis zur vollständigen Bezahlung der Ware oder Leistung ein Miteigentum an der Sache.
3.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch faircons gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.